Immer, wenn eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln.
Diese regelmäßigen Anpassungen im Sozialgesetzbuch sind verpflichtend. Mit meiner Stimme bin ich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt.
Drucksachen:
18/9984,
18/10349 und
18/10519.