Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteilsspruch vom 25. Juli 2018 (Urteil in der Rechtssache C-528/16) bestätigt hat, dass Organismen, die mit neuen Gentechnikverfahren hergestellt wurden, der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (sog. Freisetzungsrichtlinie) und damit dem Vierklang aus Risikobewertung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung unterliegen. Die Grünen kritisieren nun, dass Industrieverbände, Unternehmen der Biotechnologie und Agrarindustrie sowie Teile der biotechnologischen Wissenschaften fordern, die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG zu lockern, um die Wirksamkeit des Urteils auszuhebeln. Mit dem Antrag der Grünen sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, konsequent dafür einzutreten, dass auch neue gentechnische Methoden, wie z. B. CRISPR/Cas, TALEN, ODM oder Zinkfinger-Nukleasen, unter dem Rechtsrahmen der Richtlinie 2001/18/EG verbleiben. Wir stehen hinter der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Es gibt in der SPD-Bundestagsfraktion keinen, der das Vorsorgeprinzip aufheben will. Insofern hat der Antrag keine Grundlage. Wir haben deshalb der Beschlussempfehlung zugestimmt und den Antrag abgelehnt.