Zur Einrichtung des Sondervermögens von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr schaffen wir im Grundgesetz den Artikel 87a. Dieser schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einrichtung des Sondervermögens, indem die einmalige Kreditermächtigung von der Kreditobergrenze der Schuldenregel des Grundgesetzes ausgenommen wird.
Ich habe für die Gesetzesänderung gestimmt.