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Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Über 50.000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten sorgen für unsere Sicherheit an den deutschen Grenzen, an den Flughäfen und Bahnhöfen und leisten dabei einen herausragenden Beitrag. Aus diesem Grund war es der SPD-Bundestagsfraktion besonders wichtig, das zuletzt vor 27 Jahren reformierte Bundespolizeigesetz an die heutige Zeit und die digitalen Entwicklungen der letzten Jahre anzupassen. Nach monatelangen Verhandlungen mit der CDU/CSU konnten wir nun endlich auf ein ausgewogenes Gesetzespaket einigen.
Denn die vorgesehenen Änderungen stellen ganz konkrete Verbesserungen für ihre tagtägliche Arbeit und die Polizeipraxis dar. Wir sorgen dafür, dass die Bundespolizei u.a. mit zeitgemäßen Ermittlungsbefugnissen bei der Terrorismusbekämpfung, bei der Schleuserkriminalität und beim Menschenhandel effektiver vorgehen kann.
Die SPD konnte darüber hinaus eine anständige und angemessene Unterbringung der Polizistinnen und Polizisten an Flughäfen und Bahnhöfen durchsetzen.
Die Bundespolizei bekommt bei der QuellenTelekommunikationsüberwachung die gleichen Befugnisse wie das Bundeskriminalamt, es wird also kein neues Instrument geschaffen – und es gibt auch wenige plausible Gründe, der Bundespolizei dieses Instrument bei der Gefahrenabwehr schwerster und eng begrenzter Straftaten zu verweigern. Onlinedurchsuchungen mit Zugriff auf gespeicherte Daten, wie es das Bundesinnenministerium und die Unionsfraktion vehement gefordert hatten, sind mit der SPD nicht zu machen.
Die Quellen-TKÜ wird hier nur auf laufende Kommunikation begrenzt, es gibt keinen Zugriff auf gespeicherte Inhalte. TKÜ und Quellen-TKÜ dienen hier der Gefahrenabwehr. Es wird kritisiert, dass dies „unterhalb der Schwelle eines konkreten Tatverdachts“ geschehe. Die Schwellen sind bei der Gefahrenabwehr jedoch sehr hoch, da im Strafverfahren die Tat bereits geschehen ist und nicht mehr verhindert werden kann. Hier kann eine Tat noch verhindert werden und eine richterliche Anordnung der TKÜ und Quellen-TKÜ ist nur dann möglich, wenn unter anderem - dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist oder - bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird, die eine nicht unerhebliche Schädigung der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Bei der Quellen-TKÜ kommt hinzu, dass diese im Bundespolizeigesetz nur im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder Menschenhandel angeordnet werden kann, wenn diese Tat eine nicht unerhebliche Schädigung der genannten Rechtsgüter erwarten lässt.
Die vorgesehen Regelungen im Gesetzentwurf zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts ermöglichen dem Bundesamt für Verfassungsschutz, noch effektiver gegen Extremisten und Verfassungsfeinde in der analogen wie digitalen Welt vorgehen zu können. Der Gesetzesentwurf sieht Anpassungen im Recht der Nachrichtendienste zur Aufklärung schwerer Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitliche Grundordnung vor.
Ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzesentwurfs sind insbesondere Verbesserungen bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus in Deutschland: Unsere wehrhafte Demokratie braucht einen wirksamen Verfassungsschutz als Frühwarnung, der wirksam gegen alle Verfassungsfeinde – ob online oder offline – vorgeht. Dabei erfordert die effektive Aufklärung schwerer Bedrohungen zeitgemäße Befugnisse. Hierfür sieht der Entwurf im Wesentlichen eine Regelung zur erweiterten Durchführung der Quellen-TKÜ für die Nachrichtendienste vor. Damit kann digitale Kommunikation von Extremisten über Messengerdienste aufgeklärt werden. Das diese Kompetenz für die Nachrichtendienste nochmals weitaus kritischer bewertet werden muss, ist richtig und wichtig. Deshalb haben wir gerade hier in den letzten Wochen und Monaten um jede Detailformulierung gerungen.
Wir haben als SPD noch wichtige Änderungen bei den Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsunternehmen erreicht. Diese werden präziser gefasst und wir haben klargestellt, dass diese eine Aufhebung der Verschlüsselung ausdrücklich nicht umfasst und dass es für jede einzelne Kennung einer Überwachung eine explizite Anordnung (und damit Prüfung) durch die G10-Kommission geben muss.
Eine darüber hinausgehende Onlinedurchsuchung, die über die Überwachung der laufenden Kommunikation den direkten Zugriff auf Computer und Festplatten und damit einen digitalen Fingerabdruck von Speichermedien ermöglichen würde, haben wir als SPDBundestagsfraktion immer abgelehnt. Wir wollen keinen Verfassungsschutz, der in der digitalen Welt etwas darf, was er in der analogen Welt nicht darf.
Flankierend werden die Voraussetzungen für eine verbesserte und erweiterte Kontrolle von TKÜ-Maßnahmen durch die G10-Kommission geschaffen. Zur verbesserten Bekämpfung des Rechtsextremismus sind außerdem erweiterte Beobachtung auch von Einzelpersonen vorgesehen. Zudem wird der Informationsverbund zwischen Verfassungsschutz und MAD verbessert (NADIS).
Mit der Einführung einer qualifizierten regelmäßigen Berichtspflicht über die Anwendung der Quellen-TKÜ gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium und einer Entschließung, mit der der der G-10-Kommission weiteres Personal zur Verfügung gestellt werden soll, stärken wir die parlamentarische Kontrolle. Das war der SPD-Bundestagsfraktion ein besonders wichtiges Anliegen. Am Ende stand eine Abwägung: es gab noch offene Vorhaben des Koalitionsvertrages von unserer Seite, aber auch von Seiten unseres Koalitionspartners.
Daher haben wir uns entschieden, diesen schwierigen aber aus unserer Sicht vertretbaren Kompromiss zu gehen, auch wenn wir uns gerade bei den Mitwirkungspflichten, der Quellen-TKÜ-Plus (ab Anordnung) und beim Berufsgeheimnisschutz weitergehende Änderungen erhofft hatten.